Psychotherapie für Kinder und Jugendliche

Gesetzlich Versicherte
Da es nicht genügend Psychotherapeuten mit Kassenzulassung gibt, müssen Patienten manchmal monatelang auf einen Behandlungsplatz warten, obwohl sie (nach §13 Abs.3 SGB V) einen Rechtsanspruch darauf haben. Wer nachweisen kann, zeitnah keinen Behandlungsplatz zu bekommen und dringend eine Behandlung für sein Kind braucht, kann bei seiner Krankenkasse beantragen, dass sie die Kosten der Behandlung bei einem approbierten Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung übernimmt.

Bei der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) finden Sie dazu detaillierte Informationen. Der Ratgeber „Wege zur Psychotherapie“ kann von der Homepage der BPtK heruntergeladen werden (www.bptk.de).

Vor Beginn einer Therapie müssen Sie sich die Einwilligung von ihrer Krankenkasse für eine Abrechnung per Kostenerstattung einholen. In einem persönlichen Informationsgespräch kann ich sie über die Vorgehensweise beraten.

Privat Versicherte
Die Leistungen der privaten Krankenversicherung sind nicht einheitlich geregelt. Entscheidend ist, was der Versicherte und seine Versicherung vertraglich geregelt haben. Zumeist werden die Kosten übernommen. Im Vorfeld sollte jedoch abgeklärt werden, welche Unterlagen für die Beantragung der Kostenübernahme die jeweilige Krankenkasse benötigt. Die Behandlungskosten richten sich nach der aktuellen Gebührenordnung für Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP).

Selbstzahler
Eine psychotherapeutische Behandlung ihres Kindes per Selbstzahlung ist möglich.
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